Leitgedanke

Anmerkung:

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.12.2007 ohne Gegenstimmen und Enthaltungen verabschiedet.
Die entsprechende Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 21.12.2007 beim Amtsgericht in Braunschweig.

Die bisher eingetragene Satzung vom 28.03.2007, insbesondere der “§ 2 Zweck des Vereins“, verliert hiermit ihre Gültigkeit.

Der Vorstand

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Die Bürgergemeinschaft führt, gemäß Eintragung in das Vereinsregister, den Namen
„Bürgergemeinschaft Immenrode e.V.“ und wird im nachfolgenden nur BGI genannt.
2. Die BGI hat ihren Sitz in 38690 Immenrode mit der Anschrift des 1. Vorsitzenden.
3. Die BGI ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der BGI.
Zweck und Ziel der BGI ist es, die Lebensqualität in unserem Heimatort Immenrode zu
erhalten und zu fördern
Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch Aufgaben und Maßnahmen, wie
beispielsweise:
1. Verschönerung des Ortes, durch Pflanzen von Sträuchern, Anlegen von Grünflächen,
Streichen und Bepflanzen der Begrüßungsschilder an den Ortseingängen, Aufstellen
von Ruhebänken, etc.
2. Die Förderung und Unterstützung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes,
insbesondere in der Ortschaft Immenrode und deren Gemarkung.
3. Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde in Abstimmung und
Zusammenarbeit mit dem Ortsheimatpfleger/in, z.B. durch die Wiederbelebung alter,
ortstypischer Traditionen und die aktive Unterstützung der Arbeit der
Ortsheimatpflege.
4. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und der örtlichen Gemeinschaft
und des Zusammenlebens.
5. Weitere Aufgaben können durch den Vorstand beschlossen werden.
5. Die BGI ist selbstlos tätig; sie verfolgt auch, jedoch nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel der BGI dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mit
Ausnahme des Ersatzes nachgewiesener Auslagen erhält kein Mitglied Zuwendungen
aus Mitteln der BGI.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied der BGI kann jede natürliche und juristische Person, auf schriftlichen Antrag
werden.
Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
Mitglied werden.
Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus der BGI
d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
e) bei Auflösung der BGI
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist
nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen
zulässig.
Ein Mitglied (s.§4c) kann, wenn es gegen die BGI-Interessen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss des Vorstandes aus der BGI ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich in einer
Vorstandssitzung zu erklären. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe der BGI
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche
Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt
dem Mitglied als zugegangenen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem BGI schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der BGI.
Im 1. Halbjahr eines jeden Jahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung
abgehalten werden, die vom 1. Vorsitzenden in dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden
geleitet wird.
In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied ab Vollendung des 16.
Lebensjahres stimmberechtigt.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) sie wählt den Vorstand und beschließt insbesondere über
b) den Jahres- und Rechnungsbericht
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl der Rechnungsprüfer (keine Vorstandsmitglieder)
e) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
f) Satzungsänderungen
g) die Auflösung der BGI

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Sämtliche Abstimmungen erfordern die einfache Mehrheit und werden durch Handzeichen
getätigt. Es muss schriftlich und geheim abgestimmt werden, wenn ein Mitglied dieses
beantragt.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) sowie zur Auflösung der
BGI ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Für die Wahlen gilt: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl statt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll
folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 10 Nachträgliche Änderung der Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung.
Über Auflösung der BGI, Satzungsänderungen sowie die Wahl und Abberufung
von Vorstandsmitgliedern kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge den
Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der BGI es erfordert oder wenn die
Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
§§ 7, 8, 9 und 10 entsprechend.

§ 12 Der Vorstand
besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem/r 1. Vorsitzenden
b) dem/r 2. Vorsitzenden
c) dem/r Schriftführer/in
d) dem/r Kassenwart/in
e) ein bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern
f) Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Ein jeder ist
einzelvertretungsberechtigt.
Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
Beim vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl zulässig.
Die BGI wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§13 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail
einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 3 Tagen sollte möglichst eingehalten
werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende,
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist dem Vorstand
zugänglich zu machen.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf fernmündlichen Wege gefasst werden, wenn
mindestens 5 Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der BGI nach den Richtlinien der Satzung und nach
Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
2. Er verwaltet das Vermögen der BGI und führt darüber Rechnung. Bei der Mitgliederversammlung
legt er den Jahres- und Rechnungsbericht vor.

§ 15 Auflösung der BGI und Anfallberechtigung
Die Auflösung der BGI kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass die BGI aus
einem anderen Grund aufgelöst wird. Bei Auflösung der BGI fällt das Vermögen der BGI
an die Stadt 38690 Vienenburg, die es ausschließlich und unmittelbar gemäß
§ 2 / Nr. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

§16 Inkrafttreten
Diese 2. Änderung der Satzung ist am 22.05.2012 in Kraft getreten. Mit gleichem Datum
tritt die Satzung vom 19.12.2007 außer Kraft.